Verwaltungsakte in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen
Öffentliche Bekanntmachungen

In Projekten auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetzes erfolgen öffentlich-rechtliche Schritte, die durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntgemacht werden.

Verwaltungsakte, Verfahrenskarten und dazugehörige Bekanntmachungstexte zu Projekten der Ländlichen Entwicklung sollen neben der ortsüblichen oder öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Darüber hinaus können öffentliche Bekanntmachungen auf Grundlage des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch die Bekanntgabe im Internet ersetzt werden.

Einleitung und Änderung des Verfahrensgebietes

Einleitungen

Das Amt für Ländliche Entwicklung kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.

Freiwilliger Landtausch Piedendorf II, Lkr. Freising

Freiwilliger Landtausch Zansham, Lkr. Traunstein

Freiwilliger Landtausch Teisenham, Lkr. Rosenheim

Dorferneuerung Kirchdorf, Lkr. Freising

Freiwilliger Landtausch Obersöchering V, Lkr. Weilheim-Schongau

Freiwilliger Landtausch Baiernrain II, Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen

Freiwilliger Landtausch Günding, Lkr. Dachau

Änderungen des Verfahrensgebietes

Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann das Amt für Ländliche Entwicklung anordnen, wenn es eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluss); der Beschluss ist zu begründen.
  • Derzeit keine Projekte
Ladung zur Vorstandswahl oder Neuwahl
Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Das Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt die Anzahl der Mitglieder, die von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt werden. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigter hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
  • Derzeit keine Projekte
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für alle Beteiligten auszulegen.
  • Derzeit keine Projekte
Vorläufige Besitzeinweisung
Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.
  • Derzeit keine Projekte
Flurbereinigungsplan
Die Flurbereinigungsbehörde fasst die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln.

Dorferneuerung Moosach, Lkr. Ebersberg

Ausführungsanordnung
Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet das Amt für Ländliche Entwicklung seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
  • Derzeit keine Projekte
Schlussfeststellung
Das Amt für Ländliche Entwicklung schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; es stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.

Flurneuordnung und Dorferneuerung Obermettenbach, Lkr. Pfaffenhofen a.d. Ilm

Flurneuordnung Holzham, Lkr. Mühldorf a. Inn

Flurneuordnung Sillading, Lkr. Erding

Einstellung von Verfahren

Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung die Einstellung des Verfahrens anordnen.

  • Derzeit keine Projekte
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen
Das Amt für Ländliche Entwicklung erlässt als Flurbereinigungsbehörde weitere Verwaltungsakte, z. B. die Auflösungsverfügung für Teilnehmergemeinschaften, die nach Abschluss des Verfahrens bestehen geblieben sind. Eine Teilnehmergemeinschaft ist dann aufzulösen, wenn ihre Aufgaben erfüllt sind.
  • Derzeit keine Projekte


Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung

Hinweis:

Integrierte Ländliche Entwicklungen, einfache Dorferneuerungen, Freiwillige Nutzungstausch-Projekte oder gezielten Ländlichen Straßen- und Wegebau führt die Ländliche Entwicklung außerhalb des Flurbereinigungsgesetzes durch. Sie liegen in der Verantwortung ihrer Träger, den Gemeinden bzw. den Tauschpartnern.